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Globally Harmonised System

Weltweit Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
EU-Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP)

Im Jahr 1992 wurde auf der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung das Ziel festgelegt, eine weltweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien nach Gefahrstoff- und Gefahrgutvorgaben herbeizuführen. Seit dem Jahr 2003 liegt das "Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals" (GHS) als sogenanntes "Purple Book" auf UN-Ebene vor, von der es inzwischen die 7. Revidierte Fassung (2017) gibt. Um die teilweise deutlich unterschiedlichen Vorstellungen der Länder annährend abzubilden, wurde der sogenannte "Building Block-Ansatz" gewählt. Hierdurch wird sichergestellt, dass zumindest die Kriterien dieser Einstufungsbausteine weltweit identisch sind.

Die Vorgaben des GHS zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien sind nicht unmittelbar rechtswirksam. Die Regelungen müssen erst in die nationale Gesetzgebung der einzelnen Staaten oder Staatengemeinschaften verbindlich umgesetzt werden. In Europa ist dies durch die Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP) erfolgt, die im Januar 2009 in Kraft getreten ist. Mit ihr wurde das Global Harmonisierte System (GHS) in der EU eingeführt.

Insgesamt neun Piktogramme mit neuem Design warnen vor den Gefahren, dazu kommen je nach Gefährdungsgrad Signalwörter wie "Gefahr" bzw. "Achtung". Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) ersetzen die bisherigen R- und S-Sätze.

Für Stoffe musste die EU-Verordnung bis zum 1. Dezember 2010 umgesetzt werden. Hierzu mussten für alle gefährlichen Stoffe die Einstufung umgestellt, die Etiketten angepasst sowie die Sicherheitsdatenblätter überarbeitet werden. Entsprechend mussten auch die Betriebsanweisungen überarbeitet und die Zusammenlagerungsverbote überprüft werden. Über die Änderungen wurden auch die Kunden informiert. Mit Hilfe eines den Evonik-Anforderungen entsprechend angepassten Schulungsmoduls im e-Learning-System wurden die betroffenen Mitarbeiter mit der CLP-Verordnung vertraut gemacht.

Für Gemische galt die Übergangsfrist 1. Juni 2015. Evonik hat alle erforderlichen Umstellungen für eingestufte Gemische fristgerecht durchgeführt.

Für Lager- und Regalware wurden zwei zusätzliche Jahre gewährt, so dass heute weitestgehend nur noch CLP-konform eingestufte Stoffe und Gemische in der EU im Umlauf sind (siehe Hinweis zur Lagerware).

Hinweis zur Lagerware:

Nach Artikel 61 Absatz 4 der CLP-Verordnung gilt für Stoffe oder Gemische, wenn sie nach der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffe) oder nach der Richtlinie 1999/45/EG (Gemische) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt wurden und schon vor dem 1. Dezember 2010 bzw. 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden:

Stoffe (2012) oder Gemische (2017), die sich noch im Lager befinden, müssen nicht vom Lieferanten vor dem 1. Dezember 2012 (Stoffe) bzw. 1. Juni 2017 (Gemische) nach CLP umgekennzeichnet und umverpackt werden. "Inverkehrbringen ist definiert als "entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen." Der Begriff "Bereitstellung für Dritte“ bedeutet, dass Stoffe dann als in Verkehr gebracht gelten, wenn diese im verkaufsfertigen Zustand bereitgehalten werden, also Stoffe, die fertig verpackt und gekennzeichnet sind. Eine Bereitstellung für Dritte liegt auch vor, wenn ein Kunde durch einfaches Ausfüllen eines Formulars oder durch ein Telefonat die Möglichkeit hat, direkt eine Ware zu erwerben." (Quelle: FAQ, BAuA Help-Desk)