Pressemitteilung
Corporate Press
9. November 2007

Evonik begrüßt Bundestagsbeschluss zur Lösung der EK 02-Problematik im Jahressteuergesetz 2008

Der Bundestag hat am 8. November 2007 in zweiter und dritter Lesung den im Finanzausschuss des Bundestages gefundenen Kompromiss zur Lösung der EK 02-Problematik im Jahressteuergesetz 2008 verabschiedet. Demnach werden die problematischen Wirkungen des § 38 KStG in Form einer „ Ausschüttungsblockade“ bei den ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen mit einer Abgeltungsteuer in Höhe von 3 % beseitigt, soweit ein antragsberechtigtes Wohnungsunternehmen nicht ausdrücklich für die Weitergeltung der bisherigen Regelung optiert. Bei vorfälliger Abgeltung kann der Prozentsatz bis auf 2,3 % abgesenkt werden.

„Die vorgesehene Abgeltungssteuer ist auch für die Wohnungsunternehmen der Privatwirtschaft ein fairer Kompromiss, vor allem unter Berücksichtigung des ursprünglich geplanten 7,5%igen Abgeltungssteuersatzes ohne Antragswahlrecht“ betont Robert Schmidt, Geschäftsführer der Evonik Immobilien GmbH. Das Unternehmen hat sich im Rahmen der Initiative Deutsche Wohnimmobilien-REITs (IDWR) und in enger Kooperation mit dem GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. frühzeitig für eine sachgerechte Lösung der EK 02-Problematik eingesetzt.
„Die Abschaffung der bisherigen Regelung zum EK 02 führt dazu, dass die ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen bei der Besteuerung ihrer Gewinnausschüttungen auch gegenüber Betrieben anderer Wirtschaftszweige nicht längerer benachteiligt werden. Sie ist insoweit eine wichtige Voraussetzung, um die Investitionsbereitschaft langfristig orientierter Unternehmen - wie Evonik - nachhaltig zu sichern. Dies gilt gleichermaßen für Modernisierungen und integrierte Projekte, mit denen wir zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität vor allem in gewachsenen innerstädtischen Quartieren beitragen“, so Schmidt.

Beim EK 02 handelt es sich um bilanziell gebildete Eigenkapitalbestände, die aus der Teilwertaufstockung der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen bei Eintritt in die Steuerpflicht zum 1. Januar 1990 stammen. Mit dem EK 02 ist den Unternehmen somit kein „frisches“ Geld zugeflossen, sondern es ist in den Wohnungsbeständen und den bisher schon erfolgten - nicht zuletzt energetischen - Modernisierungen gebunden.

Nach aktueller Gesetzeslage unterliegen die EK 02-Bestände der ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen im Rahmen der Übergangsregelung des § 38 KStG bei Ausschüttungen noch bis zum Jahr 2019 einer Körperschaftssteuer von 43 % (3/7) zzgl. Solidaritätszuschlag. Bereits die Einführung des § 38 KStG im Jahr 2001 war äußerst umstritten, da die hohe Ausschüttungsbelastung bei Verwendung des EK 02 seither bewirkt, dass Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter wirtschaftlich nicht tragfähig sind.

Evonik gehört mit über 60.000 Wohneinheiten und einem 50-%-Anteil an der THS Treuhandstelle GmbH, die ihrerseits 77.000 Wohnungen im Bestand führt, zu den großen privaten Wohnungsanbietern in Deutschland.

Informationen zum Konzern

Evonik Industries ist der kreative Industriekonzern aus Deutschland mit den Geschäftsfeldern Chemie, Energie und Immobilien. Evonik ist eines der weltweit führenden Unternehmen in der Spezialchemie, Experte für Stromerzeugung aus Steinkohle und erneuerbaren Energien sowie eine der größten privaten Wohnungsgesellschaften in Deutschland. Kreativität, Spezialistentum, kontinuierliche Selbsterneuerung und Verlässlichkeit sind unsere Stärken. Evonik ist in mehr als 100 Ländern der Welt aktiv. Mehr als 43.000 Mitarbeiter erwirtschafteten im Geschäftsjahr 2006 einen Umsatz von rund 14,8 Milliarden Euro und ein operatives Ergebnis (EBIT) von über 1,2 Milliarden Euro.

Rechtlicher Hinweis

Soweit wir in dieser Pressemitteilung Prognosen oder Erwartungen äußern oder unsere Aussagen die Zukunft betreffen, können diese Prognosen oder Erwartungen der Aussagen mit bekannten oder unbekannten Risiken und Ungewissheit verbunden sein. Die tatsächlichen Ergebnisse oder Entwicklungen können je nach Veränderung der Rahmenbedingungen abweichen. Weder Evonik Industries AG noch mit ihr verbundene Unternehmen übernehmen eine Verpflichtung, in dieser Mitteilung enthaltene Prognosen, Erwartungen oder Aussagen zu aktualisieren.